Die Verletzung einer Norm der DS-GVO als solche, begründet noch keinen Schadensersatz.
Der in der DS-GVO geregete Ersatz des immateriellen Sachadens begründet keine Ersatzpflicht für bloßen Ärger.
Entscheidung:
Die Zugriffsmöglichkeit des Drittstaates (USA) stellt im Vergabeverfahren keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass es aufgrund einer Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das europäische Tochterunternehmen kommen wird und das Tochterunternehmen durch gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft zu einer Übermittlung personenbezogener Daten Folge leisten wird.
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Unter Berücksichtigung der Vorgaen des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Die deutschen Regeln genügten "schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen.