Entscheidung:
Die Zugriffsmöglichkeit des Drittstaates (USA) stellt im Vergabeverfahren keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass es aufgrund einer Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das europäische Tochterunternehmen kommen wird und das Tochterunternehmen durch gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft zu einer Übermittlung personenbezogener Daten Folge leisten wird.
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