Veröffentlicht am von

Rechtsprechung EuGH (Schlussantrag vom 06.10.2022 C - 300 / 21) ) Immaterieller Schadensersatz

Die Verletzung einer Norm der DS-GVO als solche, begründet noch keinen Schadensersatz.

Der in der DS-GVO geregete Ersatz des immateriellen Sachadens begründet keine Ersatzpflicht für bloßen Ärger.

Kommentare: 0

Das Schreiben von Kommentaren ist nur für registrierte Benutzer möglich.
Anmelden und Kommentar schreiben Jetzt registrieren