Veröffentlicht am von Oliver Richter
Rechtsprechung EuGH (Schlussantrag vom 06.10.2022 C - 300 / 21) ) Immaterieller Schadensersatz
Die Verletzung einer Norm der DS-GVO als solche, begründet noch keinen Schadensersatz.
Der in der DS-GVO geregete Ersatz des immateriellen Sachadens begründet keine Ersatzpflicht für bloßen Ärger.
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